Stand: Mai 2025
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln das Vertragsverhältnis (nachfolgend „Vertrag“ genannt) zwischen entrepreneurboat / Bartolomaeus Kukla, Kämergasse 27, 52349 Düren, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dessen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) insbesondere hinsichtlich aller vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers (nachfolgend „Leistungen“ genannt).
Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für Unternehmer gem. § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern gem. § 13 BGB sind ausgeschlossen.
1.2. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
1.3. Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen, auch dann, wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.4. Individuelle Vereinbarungen des Vertrags haben gegenüber diesen AGB stets Vorrang, soweit diese individuellen Vereinbarungen den Bestimmungen dieser AGB widersprechen oder von ihnen abweichen.
1.5. Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge, ohne dass im Einzelfall ein gesonderter Verweis auf diese AGB erfolgen muss.
1.6. Maßgebend ist die jeweils gültige Fassung der AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags
2.1. Die Vertragsart, der Vertragsgegenstand, sowie Bestandteile des Vertrags sind dem Vertrag zu entnehmen.
2.2. Angebote des Auftragnehmers, insbesondere Kostenvoranschläge, sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind nicht als Angebot gem. § 145 BGB zu sehen.
2.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag des Auftraggebers (Angebot gem. § 145 BGB) innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang anzunehmen.
2.4. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zustande.
2.5. Der Auftrag des Auftraggebers gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Auftragnehmer wenigstens in Textform bestätigt worden ist, oder der Auftragnehmer innerhalb der in Abschnitt 2.3 genannten Frist mit der Erbringung der Leistung gemäß Auftrag des Auftraggebers begonnen hat.
2.6. Der Vertrag erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer des Auftragnehmers, wenn die Nichtlieferung nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten ist. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und die empfangene Vergütung zurückerstattet.
2.7. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, Aufträge des Auftraggebers, insbesondere solche, die nicht vertraglich vereinbart worden sind, ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Er hat den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren.
3. Vertragsdauer und Kündigung
3.1. Der Vertragsbeginn und das Vertragsende sind im Vertag vereinbart.
3.2. Jede Vertragspartei ist berechtigt, einen unbefristeten Vertrag grundsätzlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des vereinbarten Leistungszeitraums ordentlich zu kündigen. Der Leistungszeitraum entspricht grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum.
3.3. Bei Verträgen mit fester Laufzeit verlängert sich die Laufzeit automatisch um die vereinbarte feste Laufzeit, sofern die Vereinbarung nicht fristgerecht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist entspricht der für unbefristete Verträge.
3.4. Eine Kündigung durch den Auftraggeber aufgrund der Geltendmachung einer im Vertrag vereinbarten Zufriedenheitsgarantie („Geld-zurück-Garantie“) richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Der Auftraggeber erwirbt in diesem Fall keine Rechte an den bis dahin vom Auftragnehmer erstellten oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsleistungen und darf diese oder Teile davon zu keinem Zweck verwenden.
3.5. Das Recht der Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet, oder wenn der Auftraggeber nach Vertragsabschluss in Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz gerät, es sei denn, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde bereits gestellt.
3.6. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit wenigstens der Textform.
4. Leistungsumfang, Leistungsverhinderung, Änderungen und Modalitäten
4.1. Art, Inhalt und Umfang der jeweiligen Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag oder der jeweiligen dem Vertrag zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung.
4.2. Ist dem Auftragnehmer die Erbringung der Leistungen oder eines Teils der Leistungen tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzten.
4.3. Sollte die Erbringung der Leistungen technisch nicht möglich sein, insbesondere weil Software oder softwarebasierte Dienstleistungen des Auftraggebers oder Dritter die Erbringung nicht erlauben, ergeben sich keine Leistungs- und Vergütungsverpflichtungen der Vertragsparteien. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, fehlende Funktionen in der Software oder in softwarebasierten Dienstleistungen des Auftraggebers oder Dritter zu implementieren, wenn dies nicht ausdrücklich Teil der Leistungsvereinbarung ist.
4.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
4.5. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Vertragsparteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Anpassung der Vergütung sowie der Meilensteine und des Zeitplans. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
4.6. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
4.7. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, insbesondere der vereinbarten Leistungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Vereinbarung der Vertragsparteien, die von Auftragnehmer und Auftraggeber wenigstens in Textform bestätigt werden muss.
4.8. Die vom Auftragnehmer angegebenen Zeitpläne, insbesondere der Projektabschlusstermin, die Gesamtprojektdauer und die Meilensteine mit ihren Fertigstellungsterminen und Laufzeiten sind Schätzungen und unverbindlich. Die Schätzung beruht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Aufwands zur Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer.
4.9. Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren eine andere Regelung.
4.10. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen als selbständiger Unternehmer. Dabei unterliegt er nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Auftragnehmer nimmt gleichwohl Rücksicht auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere, wenn die Erbringung der Leistungen wesentlich von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängt. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
4.11. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung der Leistungen qualifizierter Dritter (Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer) zu bedienen. In jedem Fall bleibt der Auftragnehmer für die vereinbarten Leistungen verantwortlich. Er legt Dritten die gleichen Pflichten auf, die auch für den Auftragnehmer gelten, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und der Verschwiegenheit.
5. Vergütung
5.1. Art und Höhe der Vergütung für die vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag oder der jeweiligen dem Vertrag zugrunde liegenden gültigen Preisliste. Die Vergütungsbeträge verstehen sich als Nettobeträge ohne gesetzliche Mehrwertsteuer.
5.2. Der Rechnungsausweis bei der Vergütung erfolgt zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, außer es greift die Regelung des Wechsels der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren), bei dem die Mehrwertsteuer vom Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen ist.
5.3. Bei Verträgen, in denen aufwandsabhängige Vergütung (z.B. Stunden- oder Tagessätze) vereinbart ist, stellen die im Vertrag angegebenen Aufwände Schätzungen dar und sind unverbindlich. Die Schätzung beruht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Aufwands zur Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer.
6. Aufwendungsersatz
6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen in entstandener Höhe vollständig zu ersetzen. Nähere Bestimmungen zum Aufwendungsersatz, insbesondere die Auflistung aufwendungsersatzfähiger Posten, vereinbaren die Vertragsparteien im Vertrag.
6.2. Ist der Aufwendungsersetz vertraglich nicht geregelt, sind alle für die Leistungserbringung erforderlichen und vom Auftraggeber genehmigten Aufwendungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber dem Auftragnehmer in voller Höhe einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu erstatten.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Fällige Zahlungsbeträge sind vollständig (ohne Abzug) und fristgerecht auf das angegebene Konto des Auftragnehmers unter Angabe der Vertrags- oder Rechnungsreferenz zu überweisen oder elektronisch zu tätigen, sofern der Auftraggeber die vom Auftragnehmer zu diesem Zweck bereitgestellten Zahlungslinks von Zahlungsdienstleistern (z.B. „Stripe“) in Anspruch nimmt.
7.2. Skonto wird nicht gewährt und in jedem Fall nachbelastet, falls keine ausdrückliche Regelung diesbezüglich getroffen wurde.
7.3. Die Höhe und die Fälligkeit der Zahlungen der Vergütung sowie des Aufwendungsersatzes für bereits erfolgte und nachgewiesene Aufwendungen ergeben sich aus dem Vertrag.
Ist keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen, entspricht die Höhe der geschuldeten Zahlung dem Betrag der vertragsgemäßen Vergütung und die Zahlung ist sieben Tage nach Rechnungsstellung fällig.
Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Verträgen über wiederkehrende Serviceleistungen, ist die Vergütung für den jeweiligen entsprechenden Leistungszeitraum im Voraus zu zahlen.
Ist der Aufwendungsersatz vertraglich nicht geregelt, ist die Erstattung der Aufwendungen spätestens sieben Tage nach Geltendmachung der jeweiligen Aufwendungen durch den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber fällig.
7.4. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. Verzugszinsen fallen in gesetzlicher Höhe an. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
7.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
7.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Auftraggeber nach Vertragsschluss die Zahlung eines Vorschusses zu verlangen, der hinsichtlich der Höhe im Vertrag vereinbart ist.
7.7. Wurde ein Vorschuss vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, mit den vertragsmäßigen Tätigkeiten vor Zahlungseingang des Vorschusses zu beginnen. Der Auftraggeber haftet allein für Auswirkungen einer Verzögerung, die durch nicht rechtzeitige Zahlung des Vorschusses verursacht wird, insbesondere für Auswirkungen auf vereinbarte Fristen.
7.8. Der gezahlte Vorschuss wird mit fälligen Rechnungen verrechnet.
7.9. Hat der Auftraggeber eine vertraglich vereinbarte Zufriedenheitsgarantie („Geld-zurück-Garantie“) gemäß den vertraglichen Bedingungen wirksam geltend gemacht, hat er Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung an den Auftragnehmer geleisteten Vergütungszahlungen. Gesetzliche Herausgabeansprüche bleiben unberührt.
7.10. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
7.11. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich einverstanden, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
8.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner vertragsmäßigen Tätigkeiten notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeiten des Auftragnehmers bekannt werden.
8.2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen und Daten sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen wenigstens in Textform zu bestätigen.
8.3. Insbesondere stellt der Auftraggeber sicher, dass Software oder softwarebasierte Dienstleistungen Dritter, einschließlich Zugang und Zugangsdaten, dem Auftragnehmer (insbesondere online) in aktualisierter Version und erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen, soweit diese für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Falls die jeweiligen Hersteller oder Diensteanbieter es erfordern, hat sich der Auftraggeber mit den Nutzungsbedingungen dieser Software oder softwarebasierten Dienstleistungen vertraut zu machen und diese zu akzeptieren. Der Auftragnehmer tritt hierbei nur als Erfüllungsgehilfe in Erscheinung.
9. Abnahme und Freigabe
9.1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen bestimmten Werkerfolg schuldet, und das Werk frei von Mängeln ist.
9.2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung zur Abnahme erklärt oder verweigert wird, sofern das Werk im Wesentlichen den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Gestalterisch-künstlerische Gründe berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
9.3. Liegen wesentliche Abweichungen von der vertraglichen Vereinbarung vor, werden die festgestellten Mängel vom Auftraggeber dokumentiert und dem Auftragnehmer unverzüglich wenigstens in Textform angezeigt. Der Auftragnehmer wird diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen und das Werk dem Auftraggeber erneut zur Abnahme vorlegen.
9.4. Die Abnahme gilt spätestens mit der Bezahlung oder der Nutzung des Werkes, die nicht ausschließlich der Abnahmeprüfung dient, als erfolgt.
9.5. Teilabnahmen von Leistungsbestandteilen sind möglich.
9.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Auftraggeber Freigaben einzufordern, selbst wenn dies zuvor nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
9.7. Freigaben beziehen sich auf Grob- oder Feinkonzepte jeglicher Art, die keine Werke darstellen, jedoch erforderlich sind, um vereinbarte Leistungen oder Teilleistungen umzusetzen, und/oder auf den Anforderungen des Auftraggebers basieren.
9.8. Mit der Erteilung der Freigabe erklärt der Auftraggeber, dass das vorgelegte Konzept vom Auftragnehmer dazu verwendet werden soll, die Umsetzung der vereinbarten Leistungen oder Teilleistungen auf dessen Grundlage durchzuführen.
9.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ab Bereitstellung des Konzeptes einschließlich bisheriger Arbeitsergebnisse und der Freigabeaufforderung durch den Auftragnehmer, innerhalb von drei Werktagen die Freigabe zu erklären. Zur Einhaltung vereinbarter Termine hat der Auftraggeber unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Freigabebereitschaft mit der Prüfung der Freigabe zu beginnen und die Freigabe schnellstmöglich zu erklären.
9.10. Verweigert der Auftraggeber die Freigabe, hängt es von den vereinbarten Leistungen ab, ob eine Überarbeitung des Konzeptes erforderlich ist, oder ob dies ein zu vergütendes Änderungsverlangen ist. Wenn das überarbeitete Konzept wesentlich vom ursprünglichen Plan abweicht oder wenn das überarbeitete Konzept wenigstens in Teilen den ursprünglichen Anforderungen des Auftraggebers nicht wesentlich widerspricht, wird die Überarbeitung nicht als Teil der vereinbarten Leistungen betrachtet und der Aufwand ist vom Auftraggeber entsprechend zu vergüten.
10. Mängel, Gewährleistung und Fehlerbeseitigung
10.1. Schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen bestimmten Werkerfolg und ist die erbrachte Leistung mangelhaft, so leistet der Auftragnehmer zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierbei hat der Auftragnehmer die Wahl, den Mangel nach eigenem Ermessen zu beheben, beispielsweise indem er dem Auftraggeber zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Auswirkungen des Mangels aufzeigt oder eine neue, mangelfreie Leistung erbringt. Abweichungen, die die Leistungen nur unwesentlich beeinträchtigen, gelten nicht als Mangel.
10.2. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber zumindest einen angemessenen Teil der vereinbarten Vergütung bezahlt hat.
10.3. Eine erfolglose Nacherfüllung berechtigt den Auftraggeber, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Dabei muss der Auftraggeber ausdrücklich wenigstens in Textform darauf hinweisen, dass er sich das Recht vorbehält, im Falle erneut fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
10.4. Falls die Nacherfüllung auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfolgreich ist, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, sofern der Mangel nicht unerheblich ist.
10.5. Mängelansprüche des Auftraggebers entfallen, wenn Fehler aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber bereitgestellter Materialien, Werkzeuge oder Informationen sowie Abweichungen von vorgegebenen Spezifikationen bezüglich der Materialien, Werkzeuge oder Informationen des Auftraggebers entstehen. Zudem bestehen keine Mängelansprüche, wenn der Auftraggeber oder Dritte die erbrachten Leistungen verändern, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass solche Änderungen die Bearbeitungsaufwendungen des Auftragnehmers nicht wesentlich erschweren und der Mangel bereits bei der Übergabe der Leistungen vorhanden war.
10.6. Die Haftung für Gewährleistungsansprüche ist auf zwölf Monate ab Lieferung der Leistung beschränkt.
10.7. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass sowohl im Rahmen der Leistungen als auch im Rahmen der Fehlermeldung und -erhebung vorrangig nach einem Ticket-System verfahren werden kann.
10.8. Falls erforderlich, insbesondere bei Wartungsleistungen, ist der Auftragnehmer befugt, Prozesse von Systemen mit externen Schnittstellen (betrieben als Software oder softwarebasierte Dienstleistungen) des Auftraggebers zu überwachen, zu deaktivieren oder zu aktivieren.
11. Haftung
11.1. Der Auftragnehmer haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das Vorliegen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften sowie für leichte Fahrlässigkeit bezüglich vertragswesentlicher Pflichten auch hinsichtlich Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder Produktionsausfall. Die Haftung ist im Übrigen insoweit ausgeschlossen, als Versicherungsschutz des Auftraggebers besteht.
11.2. Eine Haftung ist ferner ausgeschlossen für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, z.B. indem die durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht oder nicht richtig mitgeteilten Informationen sowie bereitgestellten Materialien oder Werkzeuge Auswirkungen auf die Erbringung der Leistungen hatten.
11.3. Falls der Gegenstand des Vertrags die Nutzung von Software oder softwarebasierter Dienstleistungen Dritter durch den Auftraggeber beinhaltet oder erforderlich macht, schließt der Auftragnehmer jegliche Haftung aus, insbesondere für Sicherheitsrisiken, rechtliche Bestimmungen, funktionale Einschränkungen, sowie andere Mängel, die in unmittelbarem Bezug zu dieser Software oder diesen softwarebasierten Dienstleistungen Dritter stehen.
11.4. Bei unvorhersehbarer Nichtverfügbarkeit der für die Vertragserfüllung erforderlichen Software oder softwarebasierter Dienstleistungen Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Sollten die vereinbarten Tätigkeiten und Vertragsziele nicht auf eine andere, vom Aufwand und Kosten vergleichbare Weise erreicht werden können, wird der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert.
11.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder erarbeiteten Unterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
11.6. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für den Eintritt bestimmter Erfolge oder Veränderungen aufgrund der vertraglich erbrachten Leistungen.
11.7. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
12. Höhere Gewalt
12.1. Soweit die für die Erbringung der Leistungen vorgesehenen Personen bei der Festlegung von Einzelaufgaben unvorhersehbar (z.B. durch Krankheit) ausfallen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
12.2. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Vertragspartei, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
12.3. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
13. Haftungsfreistellung, Schutz- und Nutzungsrechte
13.1. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der vertragsmäßigen Tätigkeiten schutzfähige Inhalte zur Verfügung, gewährt der Auftraggeber diesem das Recht, diese Inhalte im für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang zu nutzen.
13.2. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer ausdrücklich zu, zur Übertragung der vereinbarten Nutzungsrechte befugt zu sein.
13.3. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Abwehr von Ansprüchen, die Dritte gegenüber dem Auftragnehmer aufgrund von Verletzungen von Schutzrechten an den vertragsgegenständlichen Inhalten geltend machen, insbesondere durch Zurverfügungstellen der zur Verteidigung erforderlichen Informationen.
13.4. Der Auftraggeber ist zum Ersatz aller zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, die dem Auftragnehmer durch die Inanspruchnahme Dritter gemäß den Abschnitten 13.1 bis 13.3 entstehen.
13.5. Soweit Arbeitserzeugnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Dem Auftraggeber steht insoweit ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, nur für vertraglich bestimmte Zwecke beschränktes und nur mit Zustimmung des Auftragnehmers and Dritte übertragbare Recht auf Nutzung zu. Die Zustimmung muss wenigstens in Textform erfolgen.
13.6. Ein Änderungsrecht des Auftraggebers am Arbeitserzeugnis steht unter Zustimmungsvorbehalt des Auftragnehmers, es sei denn, die Änderung ist erforderlich, um Mängel nach fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen des Auftragnehmers zu beseitigen, oder die Vertragsparteien haben eine andere Vereinbarung getroffen. Die Zustimmung muss wenigstens in Textform erfolgen.
13.7. Der Auftraggeber erwirbt insbesondere kein Eigentum an Entwürfen, Rohdaten, Quellcodes oder vom Auftraggeber verworfenen Arbeitserzeugnissen und hat keinen Anspruch auf deren Überlassung durch den Auftragnehmer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
13.8. Dem Auftraggeber steht ein unentgeltliches, ausschließliches und im Übrigen unbeschränktes Nutzungsrecht für bestimmte Arbeitserzeugnisse zu, soweit dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
13.9. Ist Gegenstand einer Leistung die Lieferung bzw. Bereitstellung von Software oder der Zugang zu softwarebasierten Dienstleistungen Dritter, ist der Auftraggeber verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers oder Diensteanbieters zu informieren und diese zu beachten, sowie datenschutzrechtliche Vereinbarungen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu treffen, soweit dies erforderlich ist.
13.10. Das Recht, die Arbeitserzeugnisse des Auftragnehmers im vereinbarten Rahmen zu nutzen, steht dem Auftraggeber erst nach vollständiger und vorbehaltloser Zahlung der vereinbarten Vergütung zu.
13.11. Alle über die ausdrücklich vertraglich eingeräumten Rechte an den Arbeitserzeugnissen, seien es Urheber-, gewerbliche Schutz- oder andere Rechte, stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu.
14. Datenschutz
14.1. Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
14.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrag zu verarbeiten oder im Rahmen eines Auftrags verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zu löschen.
14.3. Im Falle einer Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte muss der Auftragnehmer dieselben Pflichten dem Unterauftragnehmer entsprechend auferlegen.
15. Verschwiegenheit sowie Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
15.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um die Vertragsparteien selbst oder deren Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass eine Einigung der Vertragsparteien wenigstens in Textform hinsichtlich der Entbindung von dieser Schweigepflicht getroffen wird.
15.2. Informationen sind dann nicht vertraulich, wenn sie öffentlich bekannt sind, Dritten allgemein bekannt sind, ohne dass dies auf eine Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers oder des Auftraggebers zurückzuführen ist, im Rahmen dieser Vereinbarung rechtmäßig offengelegt wurden, den Vertragsparteien bereits ohne Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen Dritter bekannt waren, bevor sie von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten wurden, oder wenn sie von der jeweils anderen Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne vertrauliche Informationen anderer Personen zu verwenden.
15.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen, in digitaler wie physischer Form, ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.
16. Referenzen
16.1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass er mittels Referenzmaterialien als „Kundenreferenz“ vom Auftragnehmer angemessen und branchenüblich ohne zeitliche Begrenzung und uneingeschränkt benannt werden darf.
16.2. Referenzmaterialien umfassen unter anderem Fallstudien, Pressemitteilungen und Veröffentlichungen des Auftragnehmers, sowohl online als auch in gedruckter Form. Sie können insbesondere den Namen oder die Geschäftsbezeichnung des Auftraggebers als auch sein Logo enthalten. Die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit gemäß Abschnitt 15 bleiben unberührt.
16.3. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit wenigstens in Textform widerrufen.
17. Sonstige Bestimmungen
17.1. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er für die Versteuerung der Vergütung oder Abgaben der Sozialversicherung selbst zu sorgen hat, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist.
17.2. Vom Auftragnehmer zur Durchführung der Leistungen eingesetzte Personen dürfen während sowie bis 12 Monate nach Beendigung des Vertrags vom Auftraggeber weder aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, als Nachunternehmer beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden einzelnen Verstoß ist eine Vertragsstrafe von 12000 EUR pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
17.3. Dem Auftragnehmer steht frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Einschränkungen durch ein Wettbewerbsverbot gelten nicht, es sei denn die Vertragsparteien vereinbaren ein solches ausdrücklich. Die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit gemäß Abschnitt 15 bleiben unberührt.
17.4. Alle Informationen, die in den zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen enthalten sind, gelten für die Vertragsparteien als vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Vertragsdokument darf weder ganz noch teilweise vervielfältigt werden, noch dürfen die darin enthaltenen Informationen ohne vorherige Zustimmungen, die wenigstens in Textform erfolgen müssen, beider Vertragsparteien weitergegeben werden.
17.5. Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Vereinbarung der Vertragsparteien, die von Auftragnehmer und Auftraggeber wenigstens in Textform bestätigt werden muss. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Bestimmung. Mündliche Nebenabreden bestehen ausdrücklich nicht.
17.6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam oder enthalten diese eine Lücke, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
17.7. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des internationalen Privatrechts.
17.8. Sofern beide Vertragsparteien Unternehmer sind, ist als Gerichtsstand und Erfüllungsort Düren (Deutschland) vereinbart.