Stand: Februar 2026
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln das Vertragsverhältnis (nachfolgend „Vertrag“ genannt) zwischen entrepreneurboat / Bartolomaeus Kukla, Kämergasse 27, 52349 Düren, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dessen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) insbesondere hinsichtlich aller vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers (nachfolgend „Leistungen“ genannt).
Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer gem. § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern gem. § 13 BGB sind ausgeschlossen.
1.2. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
1.3. Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen, auch dann, wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.4. Individuelle Vereinbarungen des Vertrags haben gegenüber diesen AGB stets Vorrang, soweit diese individuellen Vereinbarungen den Bestimmungen dieser AGB widersprechen oder von ihnen abweichen.
1.5. Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge, ohne dass im Einzelfall ein gesonderter Verweis auf diese AGB erfolgen muss.
1.6. Maßgebend ist die jeweils gültige Fassung der AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags
2.1. Die Vertragsart, der Vertragsgegenstand, sowie Bestandteile des Vertrags sind dem Vertrag zu entnehmen.
2.2. Angebote des Auftragnehmers, insbesondere Kostenvoranschläge, sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind nicht als Angebot gem. § 145 BGB zu sehen.
2.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag des Auftraggebers (Angebot gem. § 145 BGB) innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang anzunehmen.
2.4. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zustande.
2.5. Der Auftrag des Auftraggebers gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Auftragnehmer wenigstens in Textform bestätigt worden ist, oder der Auftragnehmer innerhalb der in Abschnitt 2.3 genannten Frist mit der Erbringung der Leistung gemäß Auftrag des Auftraggebers begonnen hat.
2.6. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, Aufträge des Auftraggebers, insbesondere solche, die nicht vertraglich vereinbart worden sind, ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Er hat den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren.
3. Vertragsdauer und Kündigung
3.1. Der Vertragsbeginn und das Vertragsende sind im Vertag vereinbart.
3.2. Bei Projekten mit einer vereinbarten Laufzeit von zwei oder mehr Projektmonaten, deren Abrechnung in Form von monatlichen Teilvergütungen gem. Abschnitt 5.6 und 5.7 erfolgt, hat jede Vertragspartei das Recht, das Projekt ordentlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines laufenden Projektmonats zu kündigen.
3.3. Im Falle einer fristgerechten ordentlichen Kündigung verbleibt die bereits geleistete Vorauszahlung für den laufenden Projektmonat (im Sinne des Abschnitts 5.7) vollständig beim Auftragnehmer. Eine anteilige Rückerstattung der Vergütung für den angebrochenen Monat erfolgt nicht, da die Kapazitäten für diesen Zeitraum bereits fest für den Auftraggeber reserviert wurden. Durch eine fristgerechte Kündigung entfallen die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers für die ursprünglich geplanten Folgemonate, die zeitlich nach dem Wirksamwerden der Kündigung liegen. Die Parteien vereinbaren, dass der Auftragnehmer im Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und deren Wirksamwerden („Wrap-Up-Phase“) keine neuen Funktionalitäten mehr entwickelt. Die verbleibende Kapazität des laufenden Projektmonats wird stattdessen ausschließlich dafür verwendet, den bisherigen Leistungsstand zu dokumentieren, zu sichern und in einem geordneten, übergabefähigen Zustand für den Auftraggeber aufzubereiten.
3.4. Bei Verträgen über Festpreisprojekte mit einer vereinbarten festen Laufzeit von unter zwei Projektmonaten (gem. Abschnitt 5.4) ist eine ordentliche Kündigung während der Projektlaufzeit ausgeschlossen, unabhängig davon, ob es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Das Projekt endet automatisch mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen.
3.5. Macht der Auftraggeber bei einem Festpreisprojekt gem. Abschnitt 5.4 von einem gesetzlichen freien Kündigungsrecht (z.B. § 648 BGB bei Werkverträgen oder § 627 BGB bei Dienstverträgen) Gebrauch oder storniert er den Auftrag vorzeitig, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass in diesem Fall die vom Auftraggeber geleistete gesamte Vorauszahlung vollständig als pauschalierte Vergütung bzw. als pauschalierter Schadensersatz für die vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen sowie für die fest geblockten Kapazitäten einbehalten wird. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die ersparten Aufwendungen des Auftragnehmers wesentlich höher bzw. ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
3.6. Verträge ohne fest vereinbarte Laufzeit werden auf unbestimmte Zeit geschlossen (Dauerschuldverhältnisse). Etwaige Mindestlaufzeiten ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag; vor Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Als Leistungsmonat im Sinne dieses Absatzes gilt, analog zur Definition des Projektmonats in Abschnitt 5.7, der Zeitraum vom Vertragsbeginn oder dem jeweiligen Verlängerungsdatum bis zum Vortag desselben Datums im Folgemonat. Sofern nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf einer etwaigen Mindestlaufzeit sechs Wochen zum Ende eines Leistungsmonats.
3.7. Das Recht der Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet, oder wenn der Auftraggeber nach Vertragsabschluss in Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz gerät, es sei denn, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde bereits gestellt.
3.8. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit wenigstens der Textform.
4. Leistungsumfang, Leistungsverhinderung, Änderungen und Modalitäten
4.1. Art, Inhalt und Umfang der jeweiligen Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag oder der jeweiligen dem Vertrag zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung.
4.2. Ist dem Auftragnehmer die Erbringung der Leistungen oder eines Teils der Leistungen tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzten.
4.3. Sollte die Erbringung der Leistungen technisch nicht möglich sein, insbesondere weil Software oder softwarebasierte Dienstleistungen des Auftraggebers oder Dritter die Erbringung nicht erlauben, ergeben sich keine Leistungs- und Vergütungsverpflichtungen der Vertragsparteien. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, fehlende Funktionen in der Software oder in softwarebasierten Dienstleistungen des Auftraggebers oder Dritter zu implementieren, wenn dies nicht ausdrücklich Teil der Leistungsvereinbarung ist. Bereits erbrachte Leistungen sowie nachgewiesene Aufwendungen sind in jedem Fall anteilig zu vergüten.
4.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
4.5. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Vertragsparteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Anpassung der Vergütung sowie der Meilensteine und des Zeitplans. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Bei Projekten mit monatlicher Teilvergütung gemäß Abschnitt 5.6 bis 5.8 gelten für Umfangsänderungen (Scope-Changes) und umfangsänderungsbedingte Laufzeit-/Vergütungsanpassungen vorrangig die Regelungen in Abschnitt 5.8.
4.6. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
4.7. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, insbesondere der vereinbarten Leistungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Vereinbarung der Vertragsparteien, die von Auftragnehmer und Auftraggeber wenigstens in Textform bestätigt werden muss.
4.8. Die vom Auftragnehmer angegebenen Zeitpläne, insbesondere der Projektabschlusstermin, die Gesamtprojektdauer und die Meilensteine mit ihren Fertigstellungsterminen und Laufzeiten sind Richtzeiten und Zieltermine. Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten fristgerecht erfüllt hat. Die Schätzung beruht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Aufwands zur Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer.
4.9. Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren eine andere Regelung.
4.10. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen als selbständiger Unternehmer. Dabei unterliegt er nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Auftragnehmer nimmt gleichwohl Rücksicht auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere, wenn die Erbringung der Leistungen wesentlich von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängt. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
4.11. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung der Leistungen qualifizierter Dritter (Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer) zu bedienen. In jedem Fall bleibt der Auftragnehmer für die vereinbarten Leistungen verantwortlich. Er legt Dritten die gleichen Pflichten auf, die auch für den Auftragnehmer gelten, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und der Verschwiegenheit. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm an den von Unterauftragnehmern oder Dritten erstellten Arbeitsergebnissen sämtliche Rechte übertragen werden, die er dem Auftraggeber vertraglich schuldet.
4.12. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur effizienten Erbringung der vertraglichen Leistungen (z.B. bei der Code-Generierung, Text- oder Konzepterstellung) KI-basierte Werkzeuge (Künstliche Intelligenz) als Hilfsmittel einzusetzen. Der Auftragnehmer stellt hierbei sicher, dass keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers als Trainingsdaten für öffentliche KI-Modelle verwendet werden. Die rechtliche Verantwortung für die mit Hilfe von KI generierten Arbeitsergebnisse verbleibt vollumfänglich beim Auftragnehmer.
4.13. Soweit Wartungsleistungen (wie z.B. Logging, Monitoring, das Einspielen von Updates oder Fehlerbehebung nach Abnahme) vereinbart sind, zielen diese ausschließlich auf die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Software ab. Die Erweiterung der Software um neue Funktionen (Change Requests) ist ausdrücklich nicht Teil der Wartung.
4.14. Soweit die Vertragsparteien Stundenkontingente für Support oder Change Requests vereinbaren, richten sich die Details nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Fehlt eine abweichende einzelvertragliche Regelung, verfallen nicht in Anspruch genommene Stunden eines Kontingents am Ende des jeweiligen Leistungsmonats ersatzlos und können nicht in Folgemonate übertragen werden.
4.15. Bei der Vereinbarung von Schulungen schuldet der Auftragnehmer die Durchführung der Schulungsmaßnahme, jedoch keinen bestimmten Schulungserfolg. Der Auftraggeber ist berechtigt, Schulungstermine bis zu 14 Tage vor Beginn kostenfrei in Textform zu stornieren oder zu verschieben. Bei einer späteren Absage (bis 7 Tage vorher) werden 50% der vereinbarten Vergütung fällig, danach 100%. Die Benennung von Ersatzteilnehmern ist jederzeit kostenfrei möglich.
5. Vergütung und Vergütungsmodelle
5.1. Art und Höhe der Vergütung für die vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag oder der jeweiligen dem Vertrag zugrunde liegenden gültigen Preisliste. Die Vergütungsbeträge verstehen sich als Nettobeträge ohne gesetzliche Mehrwertsteuer.
5.2. Der Rechnungsausweis bei der Vergütung erfolgt zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, außer es greift die Regelung des Wechsels der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren), bei dem die Mehrwertsteuer vom Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen ist.
5.3. Bei Verträgen, in denen aufwandsabhängige Vergütung (z.B. Stunden- oder Tagessätze) vereinbart ist, stellen die im Vertrag angegebenen Aufwände Schätzungen dar und sind unverbindlich. Die Schätzung beruht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Aufwands zur Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer.
5.4. Bei kurzlaufenden Projekten mit einer voraussichtlichen Dauer von unter zwei Projektmonaten (dies umfasst insbesondere initiale Aufwandsschätzungen, Beratungsleistungen, kurze Implementierungs-Sprints oder sonstige definierte Leistungspakete) wird ein verbindlicher Gesamtfestpreis vereinbart. Dieser Gesamtbetrag ist vollständig im Voraus zur Zahlung fällig.
5.5. Die vertragliche Leistungspflicht des Auftragnehmers steht unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Zahlungseingangs des Festpreises auf dem Konto des Auftragnehmers. Vor Zahlungseingang werden keine Leistungen erbracht oder Ressourcen reserviert. Der Auftraggeber haftet für projektverzögernde Auswirkungen, die durch seine verspätete Zahlung entstehen.
5.6. Bei Projekten, deren Laufzeit auf zwei oder mehr Projektmonate angesetzt ist, erfolgt die Abrechnung über monatliche Teilvergütungen. Der auf Basis der vertraglichen Leistungsbeschreibung (z.B. nach vorangegangener Aufwandsschätzung) veranschlagte Gesamtbetrag des Projekts wird hierbei gleichmäßig auf die geplanten Projektmonate aufgeteilt.
5.7. Ein Projektmonat (Leistungszeitraum) beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Startdatum des Projekts und endet am Vortag des gleichen Datums im Folgemonat (z. B. vom 7. März bis zum 6. April). Die monatlichen Teilvergütungen sind jeweils zu Beginn eines jeden neuen Projektmonats vollständig im Voraus zur Zahlung fällig. Mit den Arbeiten für den jeweiligen Monat wird erst nach vollständigem Zahlungseingang begonnen.
5.8. Sollte die definierte Leistung nicht innerhalb der geplanten Projektmonate vollständig erbracht werden können, gilt Folgendes: a) Ist die Verzögerung ausschließlich durch den Auftragnehmer zu vertreten (z.B. fehlende Kapazitäten, Fehlkalkulation des Aufwands ohne Scope-Change), führt der Auftragnehmer das Projekt bis zur Erreichung des definierten Ziels ohne Berechnung weiterer monatlicher Teilvergütungen zu Ende. b) Erweitert sich der Leistungsumfang aufgrund von nachträglichen Anforderungen des Auftraggebers (Scope-Change) oder verzögert sich das Projekt maßgeblich, weil der Auftraggeber seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten (z.B. fristgerechte Bereitstellung von Inhalten, Zugangsdaten oder Freigaben gem. Abschnitten 8 und 9) nicht rechtzeitig nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Projektlaufzeit entsprechend anzupassen. Für jeden hierdurch zusätzlich erforderlichen Projektmonat wird eine weitere monatliche Teilvergütung in bisheriger Höhe fällig, sofern die Parteien keine abweichende Vergütung (z.B. nach Aufwand) vereinbaren.
5.9. Die Vergütung für Dauerschuldverhältnisse (z.B. fortlaufende Wartungsleistungen oder Kontingente für Change Requests) wird, sofern nicht anders vereinbart, als monatlicher Festbetrag berechnet. Dieser Betrag ist jeweils zu Beginn eines jeden Leistungsmonats im Voraus fällig. Die vertragliche Leistungspflicht des Auftragnehmers (insbesondere die Einhaltung vereinbarter Service Level Agreements oder Reaktionszeiten) für den jeweiligen Monat steht unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Zahlungseingangs. Vor Zahlungseingang werden keine Leistungen erbracht oder Ressourcen reserviert.
5.10. Die Vergütung für Schulungen erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, als Festpreis (Tages- oder Halbtagespauschale) unabhängig von der tatsächlichen Teilnehmerzahl, beschränkt auf die vertraglich vereinbarte Maximalteilnehmerzahl. Die Vergütung ist mit Buchung der Schulung vollständig im Voraus fällig.
5.11. Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Wartung, Serviceleistungen, Kontingenten für Change Requests) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung erstmals nach Ablauf von 12 Monaten seit Vertragsbeginn und danach höchstens einmal pro weiteren 12-Monats-Zeitraum anzupassen. Maßstab ist die prozentuale Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland (Basisjahr jeweils nach Veröffentlichung). Der Auftragnehmer teilt die Anpassung mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit.
6. Aufwendungsersatz
6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen in entstandener Höhe vollständig zu ersetzen. Nähere Bestimmungen zum Aufwendungsersatz, insbesondere die Auflistung aufwendungsersatzfähiger Posten, vereinbaren die Vertragsparteien im Vertrag.
6.2. Ist der Aufwendungsersatz vertraglich nicht geregelt, sind alle für die Leistungserbringung erforderlichen und vom Auftraggeber genehmigten Aufwendungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber dem Auftragnehmer in voller Höhe einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu erstatten.
6.3. Reisezeiten und Reisekosten (z.B. Bahn-/Flugkosten, Unterkunft, Mietwagen, Kilometerpauschalen, Parkgebühren, Öffentlicher Nahverkehr, angemessene Verpflegungsmehraufwände) werden nur ersetzt, soweit sie für die Leistungserbringung erforderlich sind und der Auftraggeber diese vorab in Textform genehmigt hat, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Fällige Zahlungsbeträge sind vollständig (ohne Abzug) und fristgerecht auf das angegebene Konto des Auftragnehmers unter Angabe der Vertrags- oder Rechnungsreferenz zu überweisen oder elektronisch zu tätigen, sofern der Auftraggeber die vom Auftragnehmer zu diesem Zweck bereitgestellten Zahlungslinks von Zahlungsdienstleistern (z.B. „Stripe“) in Anspruch nimmt.
7.2. Skonto wird nicht gewährt und in jedem Fall nachbelastet, falls keine ausdrückliche Regelung diesbezüglich getroffen wurde.
7.3. Die Höhe und die Fälligkeit der Zahlungen der Vergütung sowie des Aufwendungsersatzes ergeben sich vorrangig aus dem Vertrag sowie aus Abschnitt 5 dieser AGB. Soweit keine abweichende Fälligkeitsregelung im Vertrag oder in diesen AGB getroffen ist, ist die Leistungsvergütung mit Rechnungsstellung sofort fällig und ohne Abzug zu zahlen.
Ist der Aufwendungsersatz vertraglich nicht geregelt, ist die Erstattung der Aufwendungen spätestens sieben Tage nach Geltendmachung der jeweiligen Aufwendungen durch den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber fällig.
7.4. Fällige Zahlungsbeträge, die nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitsdatum eingegangen sind, führen unmittelbar zum Zahlungsverzug ohne weitere Mahnung. Ab dem ersten Tag des Verzugs sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Das Recht, ausstehende Arbeiten bis zum vollständigen Zahlungseingang zu unterbrechen oder einzustellen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Wartungsverträge) ist der Auftragnehmer im Verzugsfall berechtigt, nach vorheriger Ankündigung (wenigstens in Textform), die weitere Erbringung der geschuldeten fortlaufenden Leistungen vollständig auszusetzen sowie etwaige bereitgestellte Zugänge oder Nutzungsrechte im Wege eines Zurückbehaltungsrechts temporär zu sperren, bis der fällige Betrag vollständig ausgeglichen ist. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
7.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
7.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Auftraggeber nach Vertragsschluss die Zahlung eines Vorschusses zu verlangen, der hinsichtlich der Höhe im Vertrag vereinbart ist.
7.7. Wurde ein Vorschuss vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, mit den vertragsmäßigen Tätigkeiten vor Zahlungseingang des Vorschusses zu beginnen. Der Auftraggeber haftet allein für Auswirkungen einer Verzögerung, die durch nicht rechtzeitige Zahlung des Vorschusses verursacht wird, insbesondere für Auswirkungen auf vereinbarte Fristen.
7.8. Der gezahlte Vorschuss wird mit fälligen Rechnungen verrechnet.
7.9. Schließen mehrere natürliche oder juristische Personen gemeinsam als Auftraggeber einen Vertrag mit dem Auftragnehmer, haften sie für alle vertraglichen Pflichten, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, als Gesamtschuldner.
7.10. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich einverstanden, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
7.11. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung sowie zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder aus demselben Vertragsverhältnis entstanden sind.
7.12. Sämtliche Preise, Vergütungen und Zahlungen erfolgen ausschließlich in Euro (EUR), sofern nicht im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bank- und Transfergebühren (insbesondere bei Auslandsüberweisungen) trägt der Auftraggeber.
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
8.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner vertragsmäßigen Tätigkeiten notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeiten des Auftragnehmers bekannt werden. Der Auftraggeber benennt zu Projektbeginn einen festen, entscheidungsbefugten Ansprechpartner, der berechtigt ist, verbindliche Erklärungen und Freigaben gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben.
8.2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen und Daten sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen wenigstens in Textform zu bestätigen.
8.3. Insbesondere stellt der Auftraggeber sicher, dass Software oder softwarebasierte Dienstleistungen Dritter, einschließlich Zugang und Zugangsdaten, dem Auftragnehmer (insbesondere online) in aktualisierter Version und erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen, soweit diese für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Falls die jeweiligen Hersteller oder Diensteanbieter es erfordern, hat sich der Auftraggeber mit den Nutzungsbedingungen dieser Software oder softwarebasierten Dienstleistungen vertraut zu machen und diese zu akzeptieren. Der Auftragnehmer tritt hierbei nur als Erfüllungsgehilfe in Erscheinung.
8.4. Die Einhaltung branchenspezifischer Normen, gesetzlicher Sondervorschriften oder spezieller unternehmensinterner Compliance-Vorgaben des Auftraggebers ist vom Auftragnehmer nur dann geschuldet, wenn diese im Vertrag ausdrücklich als Leistungsbestandteil vereinbart wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Vertragsschluss auf solche zwingenden Vorgaben hinzuweisen.
9. Abnahme und Freigabe
9.1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen bestimmten Werkerfolg schuldet, und das Werk frei von Mängeln ist.
9.2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Bereitstellung des Werkes eine angemessene Frist (in der Regel 14 Tage) zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Gestalterisch-künstlerische Gründe berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
9.3. Liegen wesentliche Abweichungen von der vertraglichen Vereinbarung vor, werden die festgestellten Mängel vom Auftraggeber dokumentiert und dem Auftragnehmer unverzüglich wenigstens in Textform angezeigt. Der Auftragnehmer wird diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen und das Werk dem Auftraggeber erneut zur Abnahme vorlegen.
9.4. Die Abnahme gilt spätestens mit der Bezahlung oder der Nutzung des Werkes, die nicht ausschließlich der Abnahmeprüfung dient, als erfolgt.
9.5. Teilabnahmen von Leistungsbestandteilen sind möglich.
9.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Auftraggeber Freigaben einzufordern, selbst wenn dies zuvor nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
9.7. Freigaben beziehen sich auf Grob- oder Feinkonzepte jeglicher Art, die keine Werke darstellen, jedoch erforderlich sind, um vereinbarte Leistungen oder Teilleistungen umzusetzen, und/oder auf den Anforderungen des Auftraggebers basieren.
9.8. Mit der Erteilung der Freigabe erklärt der Auftraggeber, dass das vorgelegte Konzept vom Auftragnehmer dazu verwendet werden soll, die Umsetzung der vereinbarten Leistungen oder Teilleistungen auf dessen Grundlage durchzuführen.
9.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ab Bereitstellung des Konzeptes einschließlich bisheriger Arbeitsergebnisse und der Freigabeaufforderung durch den Auftragnehmer, innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens fünf Werktage) die Freigabe zu erklären. Zur Einhaltung vereinbarter Termine hat der Auftraggeber unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Freigabebereitschaft mit der Prüfung der Freigabe zu beginnen und die Freigabe schnellstmöglich zu erklären. Die konkrete Frist kann im Projektplan individuell vereinbart werden.
9.10. Verweigert der Auftraggeber die Freigabe, hängt es von den vereinbarten Leistungen ab, ob eine Überarbeitung des Konzeptes erforderlich ist, oder ob dies ein zu vergütendes Änderungsverlangen ist. Wenn das überarbeitete Konzept wesentlich vom ursprünglichen Plan abweicht oder wenn das überarbeitete Konzept wenigstens in Teilen den ursprünglichen Anforderungen des Auftraggebers nicht wesentlich widerspricht, wird die Überarbeitung nicht als Teil der vereinbarten Leistungen betrachtet und der Aufwand ist vom Auftraggeber entsprechend zu vergüten.
10. Mängel, Gewährleistung und Fehlerbeseitigung
10.1. Schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen bestimmten Werkerfolg und ist die erbrachte Leistung mangelhaft, so leistet der Auftragnehmer zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierbei hat der Auftragnehmer die Wahl, den Mangel nach eigenem Ermessen zu beheben, beispielsweise indem er dem Auftraggeber zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Auswirkungen des Mangels aufzeigt oder eine neue, mangelfreie Leistung erbringt. Abweichungen, die die Leistungen nur unwesentlich beeinträchtigen, gelten nicht als Mangel.
10.2. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht bezahlt hat. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung (in der Regel bis zur Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten) zurückzubehalten.
10.3. Eine erfolglose Nacherfüllung berechtigt den Auftraggeber, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Dabei muss der Auftraggeber ausdrücklich wenigstens in Textform darauf hinweisen, dass er sich das Recht vorbehält, im Falle erneut fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
10.4. Falls die Nacherfüllung auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfolgreich ist, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, sofern der Mangel nicht unerheblich ist.
10.5. Mängelansprüche des Auftraggebers entfallen, wenn Fehler aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber bereitgestellter Materialien, Werkzeuge oder Informationen sowie Abweichungen von vorgegebenen Spezifikationen bezüglich der Materialien, Werkzeuge oder Informationen des Auftraggebers entstehen. Zudem bestehen keine Mängelansprüche, wenn der Auftraggeber oder Dritte die erbrachten Leistungen verändern, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass solche Änderungen die Bearbeitungsaufwendungen des Auftragnehmers nicht wesentlich erschweren und der Mangel bereits bei der Übergabe der Leistungen vorhanden war.
10.6. Die Haftung für Gewährleistungsansprüche ist auf zwölf Monate ab Lieferung, bei Werkverträgen ab Abnahme der Leistung, beschränkt.
10.7. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass sowohl im Rahmen der Leistungen als auch im Rahmen der Fehlermeldung und -erhebung vorrangig nach einem Ticket-System verfahren wird, soweit ein solches dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird.
10.8. Falls erforderlich, insbesondere bei Wartungsleistungen, ist der Auftragnehmer befugt, Prozesse von Systemen mit externen Schnittstellen (betrieben als Software oder softwarebasierte Dienstleistungen) des Auftraggebers zu überwachen, zu deaktivieren oder zu aktivieren.
11. Haftung
11.1. Der Auftragnehmer haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Vorliegen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten (z.B. Lieferung eines funktionsfähigen Arbeitsergebnisses), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen ist jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverluste ist beschränkt auf den Aufwand, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherheitskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des Auftraggebers wiederherzustellen. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber eine den Umständen nach angemessene Datensicherung vorgenommen hat. Die Haftung für sonstige Folgeschäden, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, Produktionsausfall und sonstige mittelbare Schäden sind ausgeschlossen. Die Haftung ist im Übrigen insoweit ausgeschlossen, als Versicherungsschutz des Auftraggebers besteht.
11.2. Eine Haftung ist ferner ausgeschlossen für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, z.B. indem die durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht oder nicht richtig mitgeteilten Informationen sowie bereitgestellten Materialien oder Werkzeuge Auswirkungen auf die Erbringung der Leistungen hatten.
11.3. Falls der Gegenstand des Vertrags die Nutzung von Software oder softwarebasierter Dienstleistungen Dritter durch den Auftraggeber beinhaltet oder erforderlich macht, schließt der Auftragnehmer jegliche Haftung aus, insbesondere für Sicherheitsrisiken, rechtliche Bestimmungen, funktionale Einschränkungen, sowie andere Mängel, die in unmittelbarem Bezug zu dieser Software oder diesen softwarebasierten Dienstleistungen Dritter stehen.
11.4. Bei unvorhersehbarer Nichtverfügbarkeit der für die Vertragserfüllung erforderlichen Software oder softwarebasierter Dienstleistungen Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Sollten die vereinbarten Tätigkeiten und Vertragsziele nicht auf eine andere, vom Aufwand und Kosten vergleichbare Weise erreicht werden können, wird der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert.
11.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder erarbeiteten Unterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
11.6. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für den Eintritt bestimmter Erfolge oder Veränderungen aufgrund der vertraglich erbrachten Leistungen.
11.7. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11.8. Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach diesen AGB nicht ohnehin ausgeschlossen oder gesetzlich zwingend unbegrenzt ist, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach insgesamt begrenzt auf (i) bei Projektverträgen die Höhe der vom Auftraggeber für das jeweilige Projekt tatsächlich gezahlten Netto-Vergütung, (ii) bei Dauerschuldverhältnissen die Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Schadensereignisses tatsächlich gezahlten Netto-Vergütung.
12. Höhere Gewalt
12.1. Soweit die für die Erbringung der Leistungen vorgesehenen Personen bei der Festlegung von Einzelaufgaben unvorhersehbar (z.B. durch Krankheit) ausfallen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
12.2. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Vertragspartei, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
12.3. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
13. Haftungsfreistellung, Schutz- und Nutzungsrechte
13.1. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der vertragsmäßigen Tätigkeiten schutzfähige Inhalte zur Verfügung, gewährt der Auftraggeber diesem das Recht, diese Inhalte im für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang zu nutzen.
13.2. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer ausdrücklich zu, zur Übertragung der vereinbarten Nutzungsrechte befugt zu sein.
13.3. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Abwehr von Ansprüchen, die Dritte gegenüber dem Auftragnehmer aufgrund von Verletzungen von Schutzrechten an den vertragsgegenständlichen Inhalten geltend machen, insbesondere durch Zurverfügungstellen der zur Verteidigung erforderlichen Informationen.
13.4. Der Auftraggeber ist zum Ersatz aller zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, die dem Auftragnehmer durch die Inanspruchnahme Dritter gemäß den Abschnitten 13.1 bis 13.3 entstehen.
13.5. Soweit Arbeitserzeugnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Dem Auftraggeber steht insoweit ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, nur für vertraglich bestimmte Zwecke beschränktes und nur mit Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragbare Recht auf Nutzung zu. Die Zustimmung muss wenigstens in Textform erfolgen.
13.6. Ein Änderungsrecht des Auftraggebers am Arbeitserzeugnis steht unter Zustimmungsvorbehalt des Auftragnehmers, es sei denn, die Änderung ist erforderlich, um Mängel nach fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen des Auftragnehmers zu beseitigen, oder die Vertragsparteien haben eine andere Vereinbarung getroffen. Die Zustimmung muss wenigstens in Textform erfolgen. Soweit kundenindividuelle Software (Individualsoftware) Vertragsgegenstand ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung das Recht, diese Software selbst oder durch Dritte bearbeiten und weiterentwickeln zu lassen.
13.7. Der Auftraggeber erwirbt insbesondere kein Eigentum an Entwürfen, Rohdaten, Quellcodes oder anderen vom Auftraggeber verworfenen Arbeitserzeugnissen und hat keinen Anspruch auf deren Überlassung durch den Auftragnehmer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Sofern im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde und der Gegenstand des Vertrags die Erstellung von kundenspezifischer Software (Individualsoftware) ist, hat der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Vergütung einen Anspruch auf Übergabe des spezifisch für ihn erstellten und freigegebenen Quellcodes.
13.8. Dem Auftraggeber steht ein unentgeltliches, ausschließliches und im Übrigen unbeschränktes Nutzungsrecht für bestimmte Arbeitserzeugnisse zu, soweit dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
13.9. Ist Gegenstand einer Leistung die Lieferung bzw. Bereitstellung von Software oder der Zugang zu softwarebasierten Dienstleistungen Dritter, ist der Auftraggeber verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers oder Diensteanbieters zu informieren und diese zu beachten, sowie datenschutzrechtliche Vereinbarungen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu treffen, soweit dies erforderlich ist.
13.10. Das Recht, die Arbeitserzeugnisse des Auftragnehmers im vereinbarten Rahmen zu nutzen, steht dem Auftraggeber erst nach vollständiger und vorbehaltloser Zahlung der vereinbarten Vergütung zu. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung von Projekten nach Abschnitt 3.2 gilt die Vergütung für den Leistungsstand als vollständig erbracht, der am Ende der vertraglichen Wrap-Up-Phase (gemäß Abschnitt 3.3) an den Auftraggeber übergeben wird. Dem Auftraggeber stehen an diesem übergebenen Leistungsstand die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte zu.
13.11. Alle über die ausdrücklich vertraglich eingeräumten Rechte an den Arbeitserzeugnissen, seien es Urheber-, gewerbliche Schutz- oder andere Rechte, stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu.
13.12. Sofern bei der Leistungserbringung Open-Source-Software (OSS) oder Software von Drittanbietern verwendet wird, unterliegen die Nutzungsrechte an diesen Bestandteilen ausschließlich den jeweiligen Lizenzbedingungen der Drittanbieter. Der Auftragnehmer wird bei der Entwicklung von Individualsoftware darauf achten, keine OSS-Komponenten mit strengem „Copyleft“-Effekt (z.B. GNU General Public License / GPL) zu verwenden, die den Quellcode des Auftraggebers einer Offenlegungspflicht unterwerfen könnten, es sei denn, der Auftraggeber stimmt der Verwendung solcher Komponenten vorab ausdrücklich zu. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Verwendung solcher Komponenten und die geltenden Lizenzbedingungen informieren.
14. Datenschutz
14.1. Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
14.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrag zu verarbeiten oder im Rahmen eines Auftrags verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zu löschen. Gesetzlich zwingende Aufbewahrungspflichten sind davon unberührt.
14.3. Im Falle einer Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte muss der Auftragnehmer dieselben Pflichten dem Unterauftragnehmer entsprechend auferlegen.
14.4. Sofern die Erbringung der vertraglichen Leistungen eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO darstellt, schließen die Vertragsparteien hierüber einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und dem separaten AVV gehen die Regelungen des AVV in Bezug auf den Datenschutz stets vor.
15. Verschwiegenheit sowie Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
15.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um die Vertragsparteien selbst oder deren Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass eine Einigung der Vertragsparteien wenigstens in Textform hinsichtlich der Entbindung von dieser Schweigepflicht getroffen wird.
15.2. Informationen sind dann nicht vertraulich, wenn sie öffentlich bekannt sind, Dritten allgemein bekannt sind, ohne dass dies auf eine Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers oder des Auftraggebers zurückzuführen ist, im Rahmen dieser Vereinbarung rechtmäßig offengelegt wurden, den Vertragsparteien bereits ohne Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen Dritter bekannt waren, bevor sie von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten wurden, oder wenn sie von der jeweils anderen Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne vertrauliche Informationen anderer Personen zu verwenden.
15.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen, in digitaler wie physischer Form, ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben oder dauerhaft zu löschen, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
15.4. Haben die Vertragsparteien eine separate Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) geschlossen, gehen die Bestimmungen dieser separaten Vereinbarung den Regelungen dieses Abschnitts 15 im Falle von Widersprüchen vor.
16. Referenzen
16.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Firmennamen, das Unternehmenslogo sowie eine abstrakte Beschreibung des Projekts angemessen und branchenüblich als Referenz (z.B. auf seiner Website, in Präsentationen, Case Studies oder Pressemitteilungen) zu verwenden. Die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit gemäß Abschnitt 15 bleiben hiervon unberührt; vertrauliche Details werden nicht veröffentlicht.
16.2. Diese Berechtigung erstreckt sich ausdrücklich nur auf unternehmensbezogene Daten. Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten (z.B. Namen, Fotos oder Zitate von Ansprechpartnern oder Mitarbeitern des Auftraggebers) ist hiervon nicht umfasst und bedarf stets einer separaten, vorherigen Einwilligung der betroffenen Person.
16.3. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung als Referenz jederzeit wenigstens in Textform (z.B. per E-Mail) mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Nach Eingang des Widerspruchs wird der Auftragnehmer die entsprechenden Referenzmaterialien innerhalb einer technisch angemessenen Frist entfernen.
17. Sonstige Bestimmungen
17.1. Vom Auftragnehmer zur Durchführung der Leistungen eingesetzte Personen dürfen während sowie bis 12 Monate nach Beendigung des Vertrags vom Auftraggeber weder aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, als Nachunternehmer beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Abwerbeverbot verpflichtet sich der Auftraggeber, eine vom Auftragnehmer nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann (Hamburger Brauch). Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
17.2. Dem Auftragnehmer steht frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Einschränkungen durch ein Wettbewerbsverbot gelten nicht, es sei denn die Vertragsparteien vereinbaren ein solches ausdrücklich. Die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit gemäß Abschnitt 15 bleiben unberührt.
17.3. Alle Informationen, die in den zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen enthalten sind, gelten für die Vertragsparteien als vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Vertragsdokument darf weder ganz noch teilweise vervielfältigt werden, noch dürfen die darin enthaltenen Informationen ohne vorherige Zustimmungen, die wenigstens in Textform erfolgen müssen, beider Vertragsparteien weitergegeben werden.
17.4. Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Vereinbarung der Vertragsparteien, die von Auftragnehmer und Auftraggeber wenigstens in Textform bestätigt werden muss. Ungeachtet dessen ist der Auftragnehmer berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen einseitig anzupassen, sofern die Änderungen zumutbar sind und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligen. Die geänderten AGB gelten als akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung widerspricht. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in der Ankündigung ausdrücklich auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Folgen des Schweigens hin.
17.5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam oder enthalten diese eine Lücke, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
17.6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des internationalen Privatrechts.
17.7. Sofern beide Vertragsparteien Unternehmer sind, ist als Gerichtsstand und Erfüllungsort Düren (Deutschland) vereinbart.